Preise & Tarife


Tagtarif

Montag - Samstag
06:00 Uhr - 22:00 Uhr

Grundgebühr: €5,00 

Kilometerpreis: €2,30
Stand-/ Wartezeit pro Stunde: €40,00

Großraumaufschlag: €7,00 (ab 5 Personen)


Nachttarif

Montag - Samstag
22:00 Uhr - 06:00 Uhr

Grundgebühr: €5,00 

Kilometerpreis: €2,50
Stand-/ Wartezeit pro Stunde: €40,00

Großraumaufschlag: €7,00 (ab 5 Personen)

Sonntag / Feiertage

Sonntage und Feiertage
ganztätig

Grundgebühr: €5,00 

Kilometerpreis: €2,50
Stand-/ Wartezeit pro Stunde: €40,00

Großraumaufschlag: €7,00 (ab 5 Personen)

Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 27.06.2022

Aufgrund des § 47 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in der Fassung vom 03.12.2020 (BGBl. I 2694), des § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 11.01.2012 (GVOBI. Schl.-H. S. 270) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBI. Schi-H. S. 244), geändert durch Gesetz vom 15.06.2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 153), wird für das Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg verordnet:

§1 - Geltungsbereich 
(1) Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Herzogtum Lauenburg sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des §51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zulässig. Sie bedürfen der Anzeige beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, hat die Taxifahrerin oder der Taxifahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungentgelte als vereinbart.

§2 - Beförderungsentgelte 
(1) Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach verschiedenen Tarifstufen. In jeder Tarifstufe beträgt der Grundpreis für die Inanspruchnahme einer Taxe 5,00 €. Das zu entrichtende Beförderungsentgelt ist in Fortschaltungen von 0,10 € zu berechnen.

Tarif 1 gilt von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr für die Fahrt mit maximal 4 Fahrgästen. Für die Fahrstrecke werden 2,30 € pro Kilometer berechnet.
Tarif 1N gilt von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen für die Fahrt mit maximal 4 Fahrgästen. Für die Fahrstrecke werden 2,50 € pro Kilometer berechnet.

Die Wartezeit wird jeweils 40,00 € pro Stunde berechnet.

(2) Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu 9 Personen - einschließlich Fahrer - geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag erhoben, soweit mehr als 4 Fahrgäste befördert werden.
Der Zuschlag beträgt bei der Beförderung von 5 bis 8 Fahrgästen 7,00 €
(3) Die Anfahrt einer Taxe erfolgt grundsätzlich kostenlos, soweit nicht nach Abs. 4 eine abweichende Regelung vorgesehen ist. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Fahrten, die in die Betriebssitzgemeinde des Taxis zurückführen, am Einstiegsort einzuschalten, nachdem der/die Taxifahrer*in seine Ankunft bei der/dem Besteller*in gemeldet hat.
(4) Tarif A gilt für Anfahrten, die zu einem Ort erfolgen, von welchem aus die Fahrt nicht zu Betriebssitzgemeinde des Taxis zurückführt. Es ist ein Entgelt für die Wegstrecke entsprechend §2 zu berechnen. Wartezeiten werden für die Anfahrt nicht berechnet. Der Fahrpreisanzeiger ist zu Beginn der Anfahrt am Standort des Taxis innerhalb der Betriebssitzgemeinde einzuschalten und erst auf die Besetztfahrt umzuschalten, nachdem der/die Taxifahrer*in ihre/seine Ankunft bei der/dem Besteller*in gemeldet hat.

§3 - Entrichtung des Fahrpreises 
(1) Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu entrichten.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der/die Taxifahrer*in oder der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.

§4 - Sonderausstattung 
Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe (z.B. bei Hochzeitsfahrten, Rollstuhltransporten oder Fahrradbeförderungen) darf je nach Aufwand besonders berechnet werden.

§5 - Gepäckbeförderung 
(1) Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern.
(2) Ein Anspruch auf Gepäckbeförderung besteht nur, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und das zulässige Gesamtgewicht bzw. die vorhandene Ladekapazität nicht überschritten wird.

§6 - Zurückweisung einer Taxe 
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt für Bestellungen außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung. Für Bestellungen innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers wird eine Pauschale von 5,00 € fällig.

§7 - Störung des Fahrpreisanzeigers 
Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des §1 Abs. 2
(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt aus dem Grundentgelt und der zurückgelegten Strecke im Sinne einer Einigung mit dem Fahrgast zu ermitteln.
(2) Wird die Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des/der Taxifahrer*in unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Beförderungsentgelt ist zurückzuzahlen.

§8 - Ordnungswidrigkeiten 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des §61 Abs.1 Nr.4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des §61 Abs.2 PBefG geahndet.

§9 - Inkrafttreten 
(1) Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung am 01.08.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 13.11.2017 außer Kraft.

Ratzeburg, den 27.06.2022

Kreis Herzogtum Lauenburg 

Der Landrat
Dr. Christoph Mager  

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